Strafrechtlicher Aspekt

Unabhängig von der Kritik der Regelungen im Telekommunikationsrecht bleibt die strafrechtliche Bewertung. In Fülling/Rath: Internet-Dialer – Eine strafrechtliche Untersuchung, JuS 2005, Heft 7, Seite 598 ff. kommen die Autoren zu dem Ergebnis, dass bei den am häufigsten verwendeten Dialer-Tricks Betrug gemäß § 263 StGB zu bejahen ist. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass Dialer-Missbrauch Betrug ist und hat dementsprechend am 16. Dezember 2005 zwei Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Betrugs und Datenveränderung zu Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung und Geldbuße von insgesamt 2,1 Millionen Euro verurteilt (veröffentlicht in MMR 2006, S. 345 ff (Heft 5)).

Wenn der Einsatz eines Dialers Betrug darstellen kann, dann liegt eine Vortat gemäß § 261 StGB vor, so dass die Einziehung der Forderung den objektiven Tatbestand der Geldwäsche erfüllen könnte. Ein vergleichbares Problem gibt es beim Handypayment.

 
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